§ 1 Allgemeine Bedingungen

  1. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie können nur Vertragsinhalt werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  2. Diese Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte und für Reparaturen oder Lieferungen, auch wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird.
  3. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung von BAS-Electronics.

§ 2 Verbindlichkeit von Angeboten und Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung des Kunden schriftlich, per Fax oder via Email bestätigen.
  2. Unsere Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstigen Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen alleine uns zu.
  3. Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen sind nur zulässig, soweit diese dem Kunden unter Berücksichtigung seiner und unserer Interessen zumutbar sind.

§ 3 Preise

  1. Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, frei ab Lager BAS-Electronics in Aachen.
  2. Für Lieferungen unter € 1.000 bleibt der Versand per Nachnahme vorbehalten.
  3. Liegen zwischen Bestellung und Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, mehr als ein Monat, gelten die Preise der neuesten Preisliste oder Mitteilung, sofern eine Preiserhöhung nicht unbillig ist.
  4. Bei ausgelegten Preislisten, auch im Internet, bleibt Irrtum vorbehalten. Die Preislisten werden nach besten Wissen und Gewissen gepflegt und aktuell gehalten.

§ 4 Lieferung der Leistung, Verzug, Unmöglichkeit

  1. Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
  2. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener, rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von BAS-Electronics nachzuweisen.
  3. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, bei Aufruhr, Betriebsstörung, Streik. BAS-Electronics hat die erforderliche Sorgfalt nachzuweisen.
  4. Teillieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbständige Leistung.
  5. Verzugsschaden und Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur verlangen, soweit BAS-Electronics Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  6. Bei von BAS-Electronics zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind nur im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von BAS-Electronics oder deren Erfüllungsgehilfen gegeben. Eine darüber hinausgehende Haftung von BAS-Electronics ist ausgeschlossen.

§ 5 Versendung und Gefahrenübergang

  1. Bei der Versendung geht die Gefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt auch im Falle frachtfreier Lieferung.
  2. Auf Wunsch des Käufers verpflichtet BAS-Electronics sich, auf dessen Kosten entsprechende Versicherungen abzuschließen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Alle Lieferungen und Leistungen sind, vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse bei der Zahlstelle von BAS-Electronics einzuzahlen. BAS-Electronics behält sich vor, Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme zu erbringen. Reparaturen sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
  2. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung, sofern sie nicht widerrufen werden.
  3. Für Aufträge über Lieferungen von Systemen und Leistungen sowie bei Auftragswerten über 10.000 € gelten folgende Zahlungsbedingungen: 33% bei Auftragsbestätigung, 33% bei Lieferung, 34% 30 Tage nach Rechnungsstellung.
  4. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  5. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
  6. Im Falle des Zahlungsverzuges ist BAS-Electronics unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt, Verzinsungen ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung in Höhe der BAS-Electronics berechneten Bankzinsen, mindestens aber in Höhe von 3% über dem Lombardsatz zu berechnen. Zinsen sind sofort fällig.
  7. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann BAS-Electronics nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Einer Ablehnungsdrohung bedarf es nicht.
  8. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden in erheblicher Weise, können alle aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig werden.

§ 7 Eigentumsvorbehalte

  1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von BAS-Electronics bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und aus der gesamten Geschäftsverbindung.
  2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsübergang unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung ist er nicht berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum von BAS-Electronics hinweisen und BAS-Electronics unverzüglich verständigen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
  3. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit BAS-Electronics nicht gehörender Ware erwirbt BAS-Electronics Miteigentum im anteiligen Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. BAS-Electronics erwirbt in diesem Fall Miteigentum in anteiliger Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltswerte am Gesamtwert der neuen Ware.
  4. Bei Zahlungsverzug, auch aus zukünftigen Lieferungen oder Leistungen oder bei Vermögensverfall des Kunden darf BAS-Electronics, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Kunden an sich nehmen.
  5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung eines Liefergegenstandes durch BAS-Electronics gelten nicht als Vertragsrücktritt.
  6. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur Sicherheit an BAS-Electronics ab. Der Kunde ist im Rahmen seines normalen Geschäftsganges einziehungsberechtigt. BAS-Electronics kann diese Erlaubnis aus berechtigtem Interesse widerrufen. Auf Verlangen von BAS-Electronics hat der Kunde Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu erteilen. Die Abtretung kann jederzeit offengelegt werden.
  7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von BAS-Electronics um mehr als 20%, gibt BAS-Electronics auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheit frei.

§ 8 Datensicherheit

  1. Der Kunde hat generell bei Installationen und Reparaturen an Geräten für Datensicherheit bzw. für eine notwendige Datensicherung zu sorgen. Für eventuelle Datenverluste und daraus resultierende Vermögensschäden, kann BAS-Electronics nicht zur Haftung herangezogen werden.

§ 9 Mängelrügen

  1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Leistung oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere in fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung festgestellt werden, sind unverzüglich spätestens 14 Tage nach dem Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Nicht offensichtlich erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware mitzuteilen.
  2. Auch im Falle einer berechtigten Mängelrüge hat der Kunde dann kein Zurückbehaltungsrecht, wenn die volle Zurückhaltung, insbesondere wegen der Geringfügigkeit des Mangels oder des ausstehenden Leistungsteils, unverhältnismäßig wäre. Das darüber hinaus bestehende Zurückbehaltungsrecht des Kunden bleibt unberührt. Stellt das Handelsgeschäft ein solches unter Kaufleuten dar, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückerhalten, wenn das Leistungsverweigerungsrecht auf einen Gegenanspruch oder einen Mangel gestützt wird, der unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt ist.
    Die Geltendmachung, auch von berechtigten Mängelrügen, unterbricht oder hemmt nicht den Lauf der Gewährleistungsfrist im übrigen.

§ 10 Sachmängelhaftung

  1. Für Mängel der Leistung im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges wird nach Wahl des Kunden Sachmängelhaftung geleistet und zwar nur durch Nachbesserung oder Ersatz der betroffenen Teile. Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Nach mehrmaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde die Herabsetzung oder Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleitung Gegenstand der Sachmängelhaftung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
    Ansprüche auf Schadenersatz aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht oder wegen Verzug der Nachbesserung sind ausgeschlossen; In diesem Fall kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist wandeln oder mindern.
  2. Sachmängelhaftungsansprüche sind nicht abtretbar.
  3. Die Sachmängelhaftungsfrist beträgt 24 Monate mit Beweispflicht des Käufers ab dem siebten Monat lt. gesetzlichen Bestimmungen. Bei Installationen durch BAS-Electronics beginnt die Frist mit der Betriebsbereitschaft.
  4. Nach Wahl von BAS-Electronics sind die beanstandeten Leistungen von BAS-Electronics auf Kosten des Kunden an ihren Sitz zu transportieren oder beim Kunden zur Prüfung bereit zu halten.
  5. Die Sachmängelhaftung entfällt, wenn ohne schriftliche Einwilligung von BAS-Electronics der Liefergegenstand unsachgemäß benutzt oder verändert wird, es sei denn, der Mangel bestand nachweislich bei der Übergabe.
  6. Gilt nur für gewerbliche Kunden: Für Geräte, die von Unterlieferanten bezogen werden, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang der Sachmängelhaftungspflicht, wie er zwischen BAS-Electronics und dem Unterlieferanten besteht. Die Sachmängelhaftung geht nach Wahl von BAS-Electronics auf Instandsetzung oder Ersatz der beanstandeten Teile oder Geräte. Bei Fehlschlagen von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde das Recht zu Wandlung oder Minderung.
  7. Gebrauchte Artikel haben, wenn nicht ausdrücklich schriftlich festgehalten, nur 12 Monate Sachmängelhaftung mit Beweispflicht des Kunden ab dem 7. Monat.

§ 11 Haftung für zugesicherte Eigenschaften.

  1. Als zugesicherte Eigenschaft zählt nur, was ausdrücklich schriftlich mit einem hierzu bevollmächtigten Vertreter von BAS-Electronics als solche vereinbart wurde.
  2. Sofern eine Zusicherung die Vertragsgemäßheit der Ware betraf, beschränken sich die Sachmängelhaftungsansprüche des Kunden auf die in §10 dieser AGB genannten.
  3. Auf den Ersatz weitergehender Schäden haftet BAS-Electronics nur, wenn die Zusicherung erkennbar Schutz vor eben diesen Schäden bewahrt.
  4. Unbeschadet dieser Ansprüche hat der Kunde im Schadensfall BAS-Electronics zur Schadensminderung die Nachbesserung zu gestatten und in technischer Hinsicht sich nach den Anweisungen von BAS-Electronics zu verhalten.

§ 12 Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Für alle Schadensersatzansprüche gegen BAS-Electronics aus welchem Grund auch immer sind Ansprüche nur gegeben bei einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung von BAS-Electronics oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BAS-Electronics. Dies gilt auch für eventuelle Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden oder Verschulden bei Vertragsabschluss.
  2. BAS-Electronics haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
  3. In jedem Schadensfall ist die Haftung auf das dreifache des Auftragswertes, höchstens jedoch € 1.000 begrenzt.
  4. Die persönliche Haftung von BAS-Electronics-Angestellten, die als Erfüllungsgehilfen von BAS-Electronics tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
  5. Schadensersatzansprüche gegen BAS-Electronics verjähren innerhalb von 6 Monaten.

§ 13 Software

  1. Softwarelizenz
  2. Lizensierte Software einschließlich nachfolgender Versionen sowie Teile davon und die zugehörigen Dokumentationen dürfen ausschließlich auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf der sie erstmals installiert wurden. Die Software darf nur zu Sicherungszwecken und unter Einschluss des Schutzrechtsvermerkes der Originalkopie und nur zum Gebrauch auf dieser Zentraleinheit kopiert werden. Der Kunde schützt die Software vor dem Zugriff Dritter. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden sein Nutzungsrecht für ihn ausüben. Alle Verwertungsrechte der Software verbleiben bei BAS-Electronics. Wenn der Kunde diesen Lizenzbestimmungen zuwider handelt, ist BAS-Electronics berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung die Lizenz zu kündigen und die Rückgabe der Software sowie aller Teile und Kopien davon zu verlangen.
  3. Mit Lieferung der Software gilt die Lizenz als erteilt. zugleich wird die jeweils gültige Lizenzgebühr fällig. Mit der Abrechnung der Lieferung gelten die Softwarebedingungen als anerkannt.
  4. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ansonsten ist eine Überlassung verboten.
  5. Software-Gewährleistung. Ergänzend zu den Bestimmungen in den §§ 9, 10 und 11 dieser AGB gilt für Software:
  6. Nach derzeitigem technischen Stand ist Software nach ihrer Struktur niemals völlig fehlerfrei. Bei Mängeln gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Nachbesserung.
  7. BAS-Electronics übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeitet. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung aller etwaigen Fehler im Rahmen des Programmservices nicht gewährleistet werden.
  8. Ausgeschlossen ist jegliche Gewährleistung für den Ersatz oder Verlust von Daten, die aufgrund einer Softwarelieferung entstanden ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten entsprechend zu sichern. Für etwaigen Ersatz von Daten haftet BAS-Electronics nicht.
  9. Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Programme kann der Umfang der jeweiligen Gewährleistung dem Kunden im Angebot oder in einer Produktbeschreibung rechtsverbindlich mitgeteilt werden.

§ 14 Schutzrechte

  1. BAS-Electronics stellt den Kunden von allen rechtskräftig festgestellten oder mit Zustimmung von BAS-Electronics vergleichsweise geschaffenen Zahlungsverpflichtungen frei, deren Grund der behauptete Verstoß eines gelieferten Produktes gegen ein deutsches Patent oder anderes Schutzrecht ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde BAS-Electronics von allen gegen sie erhobenen Ansprüche sowie die nachfolgenden Verfahren sofort schriftlich in Kenntnis setzt, BAS-Electronics die Befugnis zur selbständigen Führung des Rechtsstreites erteilt und BAS-Electronics angemessen unterstützt.
  2. BAS-Electronics kann nach eigener Wahl, jedoch unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, dem Kunden das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen, das Produkt austauschen oder so verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt und falls die vorstehende Maßnahme für BAS-Electronics zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, das Produkt zurücknehmen und dem Kunden den nach den Abschreibungsgrundsätzen geminderten Wert gutzuschreiben, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
  3. Andere als die vorstehend genannten Maßnahmen stehen dem Kunden anläßlich von Schutzrechtsverletzungen nicht zu.

§ 15 Abschließende Bestimmungen

  1. Der Kunde kann aus diesem Vertrag resultierende Leistung nur an sich selbst, jedoch nicht an Dritte verlangen, ohne die Zustimmung von BAS-Electronics sind Lieferungen und Leistungen nicht übertragbar.
  2. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommen.
  3. Fällt ein Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie dem Zweck des Vertrages dienlich sind. Diese Einverständniserklärung kann der Kunde jederzeit widerrufen.

§ 16 Erfüllungsort – Gerichtsstand

  1. Bei Streitigkeiten, auch soweit sie die Wirksamkeit dieses Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, ist für Vollkaufleute der Gerichtsstand Aachen.
  2. Die Rechtsbeziehungen zwischen BAS-Electronics und dem Kunden unterliegen, unter Ausschluss etwaiger anderer internationaler Rechte, der Bundesrepublik Deutschland.